Schutzmaßnahmen
§ 3
Es dürfen nur solche Pflanzen und Pflanzenteile in den Verkehr gebracht werden, die nicht von einer der im § 1 genannten Nelkenwicklerarten befallen sind. Befallene Kulturen müssen so behandelt werden, daß kein Befall mehr vorliegt, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Die Feststellung und Behandlung des Befalles hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
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