Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Nelkenanbaues und anderer gärtnerischer Kulturen gegen die Schadorganismen Cacoecimorpha pronubana Hb (Mittelmeer-Nelkenwickler) und Epichoristodes acerbella (Walk) Diak (Südafrikanischer Nelkenwickler) die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung ihres Auftretens und ihrer Ausbreitung.
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