Meldepflicht
§ 2
Jeder Verdacht des Auftretens oder ein bestätigtes Auftreten der im § 1 genannten Nelkenwicklerarten ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Pflanzenschutzstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuzeigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise