Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das in den Gemeinden Untertauern und Tweng, politische Bezirke St. Johann im Pongau und Tamsweg, zwischen der Tauernpasshöhe und dem Seekarhaus sowie zwischen dem ‚Postturm‘ und dem westlichen Rand der Schipiste beim Kurvenlift gelegene alpine Moor wird mit Ausnahme der Talstationen des Zentrallifts Hundsfeld und der Schönalmbahn zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
§ 1a § 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit dem Hundsfeldsee und den Moorflächen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Rotsterniges Blaukehlchen, Birkenmaus bzw Schlamm-Segge, Quellgras);
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Hochmoorflächen mit den Latschenbeständen, die mit Moorschlenken, Niedermoorresten, Hochstaudenfluren und randlichen Quellmooren durchsetzt sind, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. der Erhaltung der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume:
5. der Erhaltung von Lebensräumen der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Vogelarten sowie von Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Zugvogelarten.
§ 2 § 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dabei bisher üblichen Errichtung bzw. Aufstellung von Weidezäunen;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und die bisher übliche Ausübung der Fischerei;
c) das Spuren von Langlaufloipen und Wanderwegen während der Wintersaison, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung der Vegetation verbunden ist;
d) ganzjährig das Betreten des Schutzgebietes auf bestehenden markierten Wegen und Steigen;
e) die übliche Benützung von bestehenden Einrichtungen (Gewerbebetrieben, Liften, Schipisten, Langlaufloipen u. dgl.) sowie ganzjährig das Befahren der hiefür vorgesehenen Verkehrsflächen (Straßen und Parkflächen);
f) die Aufstellung bzw. Anbringung üblicher Markierungszeichen bzw. Hinweistafeln für Lifte, Schipisten, Langlaufloipen und Wanderwege;
g) die ohne chemische oder biotechnische Produkte erfolgende Präparierung von Schipisten, Langlaufloipen und Schlepplifttrassen, wenn damit keine erheblichen Bodenverwundungen verbunden sind;
h) die notwendigen, nicht mit erheblichen Bodenverwundungen verbundenen Betreuungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie sonstige übliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestehenden Einrichtungen (z. B. in bezug auf Straßen, Wege, Steige, Weidezäune, Schutzhütten, gewerbliche Objekte, Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Trink- und Abwasseranlagen, Stromleitungen, Trafostationen) einschließlich der außerhalb von Verkehrsflächen hiefür erforderlichen Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen außerhalb der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. August eines jeden Jahres; unbefristet zulässig ist jedenfalls die Zu- und Abfahrt zur Vornahme erforderlicher unaufschiebbarer Arbeiten;
i) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
j) Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan vorgesehen sind.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) die Errichtung, Aufstellung und Erweiterung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen von stehenden und fließenden Gewässern samt deren Randbereichen;
c) der Einsatz chemischer oder biotechnischer Produkte aller Art;
d) das über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Betreten des Schutzgebietes;
e) das über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Befahren des Schutzgebietes;
f) jede vermeidbare Lärmerregung und Verunreinigung des Geländes sowie das Abbrennen von Feuer;
g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
h) das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
i) Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen.
§ 3 § 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. die Erneuerung bzw. Verbesserung bestehender Anlagen, im Hinblick auf Aufstiegshilfen jedoch nur Maßnahmen betreffend den Hundskogellift, den Verbindungslift und den Zentrallift einschließlich der Errichtung der hiefür erforderlichen Nebenanlagen;
2. die Verlegung, Neuanlage oder wesentliche Änderung von Langlaufloipen und Wanderwegen;
3. die Errichtung und Abänderung von Anlagen zur notwendigen Ver- und Entsorgung, wie Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Telephon- und Stromleitungen, sowie einer wintersicheren Straßenverbindung zum “Sonnhof” im Bereich zwischen der derzeitigen Trasse des Zentralliftes und des vorhandenen Weges;
4. die mit Bodenverwundungen verbundenen Betreuungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie das für diese Zwecke erforderliche Befahren des Schutzgebietes in der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. August eines jeden Jahres;
5. wissenschaftliche Forschungsarbeiten, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
6. Flüge, die mit bewilligungsfreien oder bewilligungsfähigen Maßnahmen nach § 2 Abs 2 bzw § 3 Abs 2 notwendigerweise verbunden sind.
§ 4 § 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5 § 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 5a § 5a
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
1. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;
2. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2018 tritt mit 1. April 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die §§ 1 Abs 2, 1a, 2, 3 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF