Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit dem Hundsfeldsee und den Moorflächen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Rotsterniges Blaukehlchen, Birkenmaus bzw Schlamm-Segge, Quellgras);
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Hochmoorflächen mit den Latschenbeständen, die mit Moorschlenken, Niedermoorresten, Hochstaudenfluren und randlichen Quellmooren durchsetzt sind, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. der Erhaltung der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume:
5. der Erhaltung von Lebensräumen der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Vogelarten sowie von Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Zugvogelarten.
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