(1) Das in den Gemeinden Untertauern und Tweng, politische Bezirke St. Johann im Pongau und Tamsweg, zwischen der Tauernpasshöhe und dem Seekarhaus sowie zwischen dem ‚Postturm‘ und dem westlichen Rand der Schipiste beim Kurvenlift gelegene alpine Moor wird mit Ausnahme der Talstationen des Zentrallifts Hundsfeld und der Schönalmbahn zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
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