Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1 § 1
Für die Ermittlung des Betriebsabganges werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Einnahmen und Ausgaben oder Erträge und Aufwendungen) der öffentlichen Krankenanstalten zugrundegelegt. Ausgaben für Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwendungen dürfen hinzugerechnet werden, auch wenn sie im außerordentlichen Haushalt abgerechnet werden.
§ 2 Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwand
§ 2 § 2
(1) Als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen, die der Erhaltung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung in Folge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neuerrichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen.
(2) Ausgaben für die Instandsetzung von Baulichkeiten der Krankenanstalt gelten dann als Betriebsaufwand, wenn sie zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht zur Erweiterung der Anstalt dienen.
(3) Ausgaben für andere Investitionen als die im Abs. 1 und 2 beschriebenen sind nicht in den Betriebsaufwand aufzunehmen.
§ 3 Klinischer Mehraufwand
§ 3 § 3
Der Beitrag des Bundes zum klinischen Mehraufwand ist als Einnahme anzusetzen.
§ 4 Rücklagen
§ 4 § 4
Zuführungen zu Rücklagen bzw. Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen sind der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde zu legen. Zweckgebundene Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung nicht verausgabt werden, sind bis zur Auflösung als Rücklagen zu behandeln.
§ 5 Pensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse)
§ 5 § 5
(1) Pensionsbeiträge Aktiv-Bediensteter der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite, Pensionen für Bedienstete der Krankenanstalten auf der Ausgabenseite anzusetzen.
(2) Unter Pensionen sind Ruhestandsleistungen an pragmatisierte Bedienstete und Zusatzpensionen nach einem allgemeinen Pensionsstatut des Rechtsträgers zu verstehen, soweit die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und die Zusatzpension zusammen den Ruhegenuß eines vergleichbaren pragmatisierten Bediensteten nicht übersteigen.
(3) Pensionsempfänger sind Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand oder ihres Ablebens im Personalstand der betreffenden Krankenanstalt waren, bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene.
§ 6 Zuschüsse
§ 6 § 6
(1) Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu verrechnen. Davon sind, soweit sie nicht für Ersatzanschaffungen oder Instandsetzungsaufwand im Sinne des § 2 gewährt werden, ausgenommen:
1. Investitionszuschüsse im Sinne der §§ 7 und 20 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988, BGBl. Nr. 281, über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;
2. Mittel für Strukturreformen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie solche des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Beiträge gemäß § 49 Abs. 2 lit. a und b der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 sowie Zweckzuschüsse des Bundes gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes einschließlich von Nachzahlungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1985, BGBl. Nr. 215, über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind nicht Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 erster Satz.
§ 7 Spenden
§ 7 § 7
Spenden sind als Einnahmen der Anstalt zu behandeln, soweit sie nicht für Erweiterungsinvestitionen (§ 2 Abs. 3) zweckgewidmet wurden.
§ 8 Zinsen
§ 8 § 8
Zinsaufwände sind nicht als Ausgaben, Zinserträge nicht als Einnahmen anzusetzen.
§ 9 Verwaltungskostenbeiträge
§ 9 § 9
(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.
(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden:
1. zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (einschließlich rechtliche Betreuung und zentraler Einkauf);
2. Personalverwaltung;
3. technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung);
4. zentrales Rechnungswesen (einschließlich EDV).
§ 10 Leistungen für anstaltsfremde Zwecke
§ 10 § 10
Leistungen für anstaltsfremde Zwecke wie z. B. “Aktion Essen auf Rädern” müssen aufwandsneutral dargestellt werden.