Für die Ermittlung des Betriebsabganges werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Einnahmen und Ausgaben oder Erträge und Aufwendungen) der öffentlichen Krankenanstalten zugrundegelegt. Ausgaben für Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwendungen dürfen hinzugerechnet werden, auch wenn sie im außerordentlichen Haushalt abgerechnet werden.
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