(1) Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu verrechnen. Davon sind, soweit sie nicht für Ersatzanschaffungen oder Instandsetzungsaufwand im Sinne des § 2 gewährt werden, ausgenommen:
1. Investitionszuschüsse im Sinne der §§ 7 und 20 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988, BGBl. Nr. 281, über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;
2. Mittel für Strukturreformen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie solche des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Beiträge gemäß § 49 Abs. 2 lit. a und b der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 sowie Zweckzuschüsse des Bundes gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes einschließlich von Nachzahlungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1985, BGBl. Nr. 215, über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind nicht Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 erster Satz.
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