(1) Pensionsbeiträge Aktiv-Bediensteter der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite, Pensionen für Bedienstete der Krankenanstalten auf der Ausgabenseite anzusetzen.
(2) Unter Pensionen sind Ruhestandsleistungen an pragmatisierte Bedienstete und Zusatzpensionen nach einem allgemeinen Pensionsstatut des Rechtsträgers zu verstehen, soweit die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und die Zusatzpension zusammen den Ruhegenuß eines vergleichbaren pragmatisierten Bediensteten nicht übersteigen.
(3) Pensionsempfänger sind Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand oder ihres Ablebens im Personalstand der betreffenden Krankenanstalt waren, bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene.
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