Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Leogang gefaßten Reiteralm-, Rotenbrunn- und Kösselquellen und der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Weißbach bei Lofer gefaßten Hackerquelle sowie zur Sicherung der Friedlbrunnquellen, des Quellgebietes Saalachtal und der Lamprechtsofenquellen für eine zukünftige Nutzung durch die Wasserversorgungsanlagen der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer und der Gemeinden Leogang, Weißbach bei Lofer und St. Martin bei Lofer wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Das Schongebiet umfaßt den Ostteil der Leoganger Steinberge. Die Grenze verläuft ausgehend im Norden vom Schnittpunkt des nach Süden ansteigenden Kammes des Schieder Waldes mit der Höhenlinie 800 den Kamm aufwärts über die Kote 1091 geradlinig über das Lahner Horn (Kote 2019) und das Rotschartl (Kote 1900) zum Großen Rothorn (Kote 2405). Vor hier verläuft die Grenze dem Kamm entlang nach Süden über das Kleine Rothorn (Kote 2391), die Scharl Spitze (Kote 2438), das Rotnieder (Kote 2376), den Signalkopf (Kote 2465) bis zum Hundshörndl (Kote 2482), sodann geradlinig nach Südosten bis zum Schnittpunkt des östlichen Uferabbruches des Hinterrettenbachgrabens mit der Höhenlinie 1160 nordwestlich der Reiteralm (Waldrand).
Von hier verläuft die Grenze entlang der Höhenlinie 1160 nach Osten und Nordosten bis zum Schnittpunkt mit dem Reiterbach, sodann geradlinig nach Nordnordosten bis zum Wildzacken (Kote 2092), sodann geradlinig nach Südosten über Schaflzacken (Kote 1734) zum Hinteren Sonnberg (Kote 1361) und biegt dann leicht östlich bis zum Schnittpunkt des Birnbaches (Ullachgraben) mit der Höhenlinie 900 um. Von hier schwenkt die Grenze geradlinig nach Nordosten bis zur Kote 1577 um, verläuft weiter geradlinig nach Ostsüdosten bis zur Höhenlinie 800 nördlich des Weilers Biebing und des Bildstockes Kote 786 und folgt sodann dem Waldrand nach Osten bis zur Höhenlinie 700. Von hier zieht die Grenze geradlinig durch die Talebene nach Osten bis zum Schnittpunkt des Euringer Baches mit der Zufahrtsstraße zum Schießplatz Lenzing des Österreichischen Bundesheeres, sodann in nordnordwestlicher Richtung geradlinig entlang des Westrandes dieser Zufahrtsstraße bis zum Schnittpunkt ihrer gedachten Verlängerung mit dem Hangfuß und von hier geradlinig hangaufwärts bis zum Lärchkopf (Kote 1543). Die Grenze folgt nun nach Osten dem Kamm vom Lärchkopf hangabwärts zum Saalachtal bis zu dessen Schnitt mit dem linken Saalachufer und folgt diesem flußabwärts bis zur Brücke des Zufahrtsweges zum Hackergut, schwenkt dann entlang dieses Weges nach Süden bis zum Schnitt mit der Höhenlinie 660 und folgt dieser unter Aussparung des Wieserergutes bis zum Schnittpunkt mit der vom nördlichen Ausgangspunkt (Schnittpunkt des Schieder Wald-Kammes mit der Höhenlinie 800) nach Nordosten gedachten geraden Linie. Von hier schließt sich die Grenze geradlinig nach Südwesten bis zum Ausgangspunkt.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:25.000 eingetragen, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer und den Gemeinden Leogang, Weißbach bei Lofer und St. Martin bei Lofer zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufliegt.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn-, Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Schutzhütten, Viehställe u.dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u.dgl.);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. die Lagerung und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z.B. Müll (auch Sammelstellen und Deponien) und radioaktiven Stoffen; dies gilt auch für mehr als 200 l flüssige Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius;
5. Bodeneingriffe aller Art, z.B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u.dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder im Talbodenbereich tiefer als 1,5 m unter Gelände, im übrigen Bereich des Schongebietes, wenn sie tiefer als 5 m unter das Gelände reichen;
6. Sprengungen jeder Art mit über 1 m Bohrlochtiefe;
7. alle Rodungen;
8. jede Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln oder anderen nicht schon unter Z. 4 fallenden wassergefährdenden Stoffen unter genauer Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;
9. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen (ständigen Schießplätzen, Garnisons- und Truppenübungsplätzen).
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der unter § 3 Z. 1 fallenden Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. die Lagerung von mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius;
3. die Manipulation mit mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- oder Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten;
4. das Befahren von Höhlen mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 7
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 8
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.