§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn-, Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Schutzhütten, Viehställe u.dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u.dgl.);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. die Lagerung und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z.B. Müll (auch Sammelstellen und Deponien) und radioaktiven Stoffen; dies gilt auch für mehr als 200 l flüssige Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius;
5. Bodeneingriffe aller Art, z.B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u.dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder im Talbodenbereich tiefer als 1,5 m unter Gelände, im übrigen Bereich des Schongebietes, wenn sie tiefer als 5 m unter das Gelände reichen;
6. Sprengungen jeder Art mit über 1 m Bohrlochtiefe;
7. alle Rodungen;
8. jede Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln oder anderen nicht schon unter Z. 4 fallenden wassergefährdenden Stoffen unter genauer Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;
9. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen (ständigen Schießplätzen, Garnisons- und Truppenübungsplätzen).
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