Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für das REHAB-Zentrum Saalfelden auf den Grundstücken Nr. 46/1 und 48 KG Bergham wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Das Schongebiet schließt an das bestehende Schutzgebiet der Trinkwasserversorgungsanlage des REHAB-Zentrums Saalfelden an; es umfaßt im Westen Teile des Kollingwaldes sowie im Osten das Haidfeld und den Weiler Schmalenbergham. Die Anwesen Vorder- und Hinterkühbichl im Südosten liegen außerhalb des Schongebietes.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung gewerblicher Betriebsanlagen, die mit einer Abwassererzeugung verbunden sind oder die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer oder Abfallstoffe zu beeinflussen;
2. die Ablagerung von Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z. B. Müll, radioaktive Stoffe und Chemikalien;
3. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser;
4. alle sonstigen Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (Abwasserbeseitigungen aller Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungen u. dgl.);
5. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Schotter, Erde und Lehm;
6. Eingriffe in den Boden, die tiefer als 5 m unter das Gelände reichen;
7. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius in Mengen von mehr als 1000 l.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius in Mengen von 100 bis 1000 l;
2. die großflächige, über 0,25 ha hinausgehende Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung;
hiebei hat die Anzeige eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der beabsichtigten Ausführung sowie erforderlichenfalls die Vorlage von genauen Lageplänen zu umfassen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 7
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.