§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius in Mengen von 100 bis 1000 l;
2. die großflächige, über 0,25 ha hinausgehende Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung;
hiebei hat die Anzeige eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der beabsichtigten Ausführung sowie erforderlichenfalls die Vorlage von genauen Lageplänen zu umfassen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
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