§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung gewerblicher Betriebsanlagen, die mit einer Abwassererzeugung verbunden sind oder die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer oder Abfallstoffe zu beeinflussen;
2. die Ablagerung von Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z. B. Müll, radioaktive Stoffe und Chemikalien;
3. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser;
4. alle sonstigen Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (Abwasserbeseitigungen aller Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungen u. dgl.);
5. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Schotter, Erde und Lehm;
6. Eingriffe in den Boden, die tiefer als 5 m unter das Gelände reichen;
7. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius in Mengen von mehr als 1000 l.
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