§ 2
(1) Das Schongebiet schließt an das bestehende Schutzgebiet der Trinkwasserversorgungsanlage des REHAB-Zentrums Saalfelden an; es umfaßt im Westen Teile des Kollingwaldes sowie im Osten das Haidfeld und den Weiler Schmalenbergham. Die Anwesen Vorder- und Hinterkühbichl im Südosten liegen außerhalb des Schongebietes.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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