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Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 30. März 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Gemeinde Elixhausen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Weilers Ursprung und westlich der Mattseer Landesstraße befindliche Ursprunger Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2880 festgelegt, in denen auch das Kerngebiet (§ 2 Abs. 2 lit. g) besonders gekennzeichnet ist. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Elixhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Schlamm-Segge);

3. der ökologischen Lebensraum-Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders des Hochmoores mit dem Latschenfilz, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche mit ihren typischen Lebensgemeinschaften, vor allem für die in ihrer ursprünglichen Vergesellschaftung für Alpenvorlandhochmoore vorkommenden charakteristischen Pflanzen und als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten sowie als Rastplatz für Zugvögel.

§ 2

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

a) die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Streumahd;

b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an vorhandenen Einrichtungen einschließlich der Räumung bestehender Abzugsgräben mit der Einschränkung, daß die Entwässerungsgräben auf den Grundstücken 2/6, 1022/3 und 1021/1 der KG. Elixhausen nicht mehr geräumt werden dürfen;

c) die Weiterführung des auf dem Grundstück 2/1 der KG. Elixhausen bestehenden Entwässerungsgrabens in einer Entfernung von mindestens 6 m zur östlichen Grundgrenze, wenn dieser nicht tiefer als der bestehende angelegt wird und keine Seitendrainagen nach Osten errichtet werden;

d) die forstliche Nutzung der bisherigen Waldflächen mit Ausnahme der Latschenbestände in uneingeschränktem Ausmaß, wenn eine Mischwaldaufforstung aus bodenständigen Hölzern erfolgt;

e) die Birken- und Birkenreisigentnahme sowie die Entnahme von Latschen in geringem Umfang für den Eigenbedarf durch den Grundeigentümer;

f) die Errichtung von Wildzäunen zum Schutz der Forstkulturen;

g) der Torfabbau und die Errichtung von Wasenhütten außerhalb des im Lageplan gekennzeichneten Kerngebietes;

h) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

i) das Betreten des Naturschutzgebietes auf markierten Wegen, im übrigen Bereich jedoch nur für die Grundeigentümer und für Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers besitzen;

j) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

a) jede Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen;

b) jede Veränderung des Moores samt dessen Randzonen und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;

c) jede Beunruhigung des Wildes, jede Störung der Kleintierwelt, die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radios u. dgl.;

d) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche, im öffentlichen Interesse bestehende Ortshinweise, Markierungstafeln u. dgl. handelt.

§ 3

§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

§ 4

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Ursprunger Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 6

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1979, LGBl. Nr. 3/1980, mit der Teile der Gemeinde Elixhausen zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Ursprunger-Moor-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.