§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Schlamm-Segge);
3. der ökologischen Lebensraum-Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders des Hochmoores mit dem Latschenfilz, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche mit ihren typischen Lebensgemeinschaften, vor allem für die in ihrer ursprünglichen Vergesellschaftung für Alpenvorlandhochmoore vorkommenden charakteristischen Pflanzen und als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten sowie als Rastplatz für Zugvögel.
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