§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Streumahd;
b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an vorhandenen Einrichtungen einschließlich der Räumung bestehender Abzugsgräben mit der Einschränkung, daß die Entwässerungsgräben auf den Grundstücken 2/6, 1022/3 und 1021/1 der KG. Elixhausen nicht mehr geräumt werden dürfen;
c) die Weiterführung des auf dem Grundstück 2/1 der KG. Elixhausen bestehenden Entwässerungsgrabens in einer Entfernung von mindestens 6 m zur östlichen Grundgrenze, wenn dieser nicht tiefer als der bestehende angelegt wird und keine Seitendrainagen nach Osten errichtet werden;
d) die forstliche Nutzung der bisherigen Waldflächen mit Ausnahme der Latschenbestände in uneingeschränktem Ausmaß, wenn eine Mischwaldaufforstung aus bodenständigen Hölzern erfolgt;
e) die Birken- und Birkenreisigentnahme sowie die Entnahme von Latschen in geringem Umfang für den Eigenbedarf durch den Grundeigentümer;
f) die Errichtung von Wildzäunen zum Schutz der Forstkulturen;
g) der Torfabbau und die Errichtung von Wasenhütten außerhalb des im Lageplan gekennzeichneten Kerngebietes;
h) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
i) das Betreten des Naturschutzgebietes auf markierten Wegen, im übrigen Bereich jedoch nur für die Grundeigentümer und für Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers besitzen;
j) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) jede Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen;
b) jede Veränderung des Moores samt dessen Randzonen und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;
c) jede Beunruhigung des Wildes, jede Störung der Kleintierwelt, die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radios u. dgl.;
d) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche, im öffentlichen Interesse bestehende Ortshinweise, Markierungstafeln u. dgl. handelt.
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