Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die in den Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, gelegenen Talschlüsse des Kremsbaches und des Kendlbrucker Grabens (Mühlbaches) mit dem Gebiet der Rosaninalpe und den Nordhängen vom Großen Königstuhl bis zum Reißeck im südlichsten Teil des Lungaues werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5760 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Thomatal und Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum als einem der moorreichsten Teile in den Ostalpen;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Rhätweide, Zwergbirke, Sumpf-Tarant, Zweifarbige Weide);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der verschiedenen Moorgesellschaften, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche mit ihren seltenen Pflanzengesellschaften (Ausklingen der Moorvegetation in der alpinen Stufe, besonders seltene Form einer Tundrenvegetation als eiszeitliches Relikt) und als vegetationsgeschichtlicher Zeuge von Klimaschwankungen.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten, Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen sowie der Einsatz und die Anwendung von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln u.dgl.;
b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Waldschnepfen, Greifvögel, das Schneehuhn, das Steinhuhn und der Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der bisher ausgeübten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken nach Abs. 2;
b) die Anlage von Reitwegen;
c) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
d) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen u.dgl., die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben u.dgl.;
e) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
f) jede Veränderung der natürlichen Ufer von Seen, Bächen, Gerinnen sowie jegliche Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen);
g) die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
h) unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Abs. 2 lit. a jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, jedenfalls aber das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Seggen, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
i) jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
j) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll- und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);
k) die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radios, Tonbandgeräten, das Treiben von Unfug u.dgl.;
l) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
m) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u.dgl. handelt.
§ 3
§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Rosanin" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1977, LGBl. Nr. 41, mit der Teile der Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Rosanin-Naturschutzgebiets-Verordnung) außer Kraft.