§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1977, LGBl. Nr. 41, mit der Teile der Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Rosanin-Naturschutzgebiets-Verordnung) außer Kraft.
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