§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum als einem der moorreichsten Teile in den Ostalpen;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Rhätweide, Zwergbirke, Sumpf-Tarant, Zweifarbige Weide);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der verschiedenen Moorgesellschaften, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche mit ihren seltenen Pflanzengesellschaften (Ausklingen der Moorvegetation in der alpinen Stufe, besonders seltene Form einer Tundrenvegetation als eiszeitliches Relikt) und als vegetationsgeschichtlicher Zeuge von Klimaschwankungen.
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