§ 1
(1) Die in den Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, gelegenen Talschlüsse des Kremsbaches und des Kendlbrucker Grabens (Mühlbaches) mit dem Gebiet der Rosaninalpe und den Nordhängen vom Großen Königstuhl bis zum Reißeck im südlichsten Teil des Lungaues werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5760 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Thomatal und Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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