Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das im westlichen Teil der Gemeinde Unken, politischer Bezirk Zell am See, unmittelbar an der Staatsgrenze gelegene Winklmoos wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit seiner vielfältigen Struktur an Biotoptypen, wie seltenen Übergangsmoor- und Hochmoorflächen, einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten;
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, vor allem der Übergangs- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, feuchte Hochstaudenfluren);
5. der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Auerhuhn, Sperlingskauz, Dreizehenspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard, Steinadler) und von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos).
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) unerläßliche forstliche Maßnahmen im Sinne des Schutzzweckes;
b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Greifvögel und Schnepfen sowie Schneehühner, Steinhühner und Schneehasen nicht bejagt werden dürfen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
e) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art außerhalb naturschutzbehördlich gekennzeichneter Parkplätze, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken gemäß Abs. 2 lit. b;
b) die Anlage von Reitwegen;
c) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen und das Abbrennen von Feuern;
d) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien aller Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen u.dgl.; die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben, Steinbrüchen u.dgl.;
e) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
f) jede Veränderung der natürlichen Ufer sowie jegliche Beeinträchtigung von Gewässern und Gerinnen aller Art samt ihrer Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen);
g) die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
h) unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Abs. 2 lit. a jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen und Gebüsch, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
i) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln u.dgl., sofern nicht eine behördliche Anordnung vorliegt;
j) jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
k) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll- und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);
l) die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radios, Tonbandgeräten, das Treiben von Unfug u.dgl.;
m) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
n) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, Markierungstafeln u.dgl. handelt.
§ 3
§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Winklmoos’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. November 1976, LGBl. Nr. 93, mit der Teile der Gemeinde Unken, politischer Bezirk Zell am See, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Winklmoos-Naturschutzgebietsverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5, 2 Abs 1 und 2 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.