§ 1
(1) Das im westlichen Teil der Gemeinde Unken, politischer Bezirk Zell am See, unmittelbar an der Staatsgrenze gelegene Winklmoos wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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