§ 1a — Winklmoos-Europaschutzgebietsverordnung
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;
3. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit seiner vielfältigen Struktur an Biotoptypen, wie seltenen Übergangsmoor- und Hochmoorflächen, einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
4. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten;
5. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, vor allem der Übergangs- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensräume für typische Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.
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