§ 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit seiner vielfältigen Struktur an Biotoptypen, wie seltenen Übergangsmoor- und Hochmoorflächen, einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten;
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, vor allem der Übergangs- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, feuchte Hochstaudenfluren);
5. der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Auerhuhn, Sperlingskauz, Dreizehenspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard, Steinadler) und von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos).
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