Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen und im Bereich der fließenden Gewässer einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften;
4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume;
5. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;
6. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen, Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten der in der Anlage 2 Abschnitt 3 angeführten Vogel- bzw Zugvogelarten.
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