(1) Das in den Stadtgemeinden Neumarkt am Wallersee und Seekirchen am Wallersee und in der Gemeinde Köstendorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Wallersees gelegene großflächige Moor-, Feuchtwiesen- und Waldgebiet zwischen Zell am Wallersee, Weng und Maierhof wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
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