Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das in der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, westlich der Ortschaft Strobl bzw. nördlich der B 158 Wolfgangseestraße gelegene Hochmoor wird samt denjenigen Flachmoorgebieten, die sich westlich davon bzw. nördlich der ehemaligen Bahntrasse bis zum Rand der Zinkenbachhalbinsel erstrecken sowie samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wolfgangsees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Braunkehlchen, Karmingimpel, Wiesenpieper bzw Bastard-Sonnentau, Wanzen-Orchis);
3. der ökologischen Funktion der Nieder- und Hochmoorflächen einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; hiezu gehören auch die Errichtung betriebsnotwendiger Zäune, die Durchführung üblicher Düngungen und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die Räumung bestehender Abzugsgräben, die Anlage unbefestigter Bringungswege sowie Bodenverbesserungsarbeiten (kleinere Drainagen u.ä.); ausgenommen hievon sind die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, Änderungen der Kulturgattung (Aufforstung, Rodung u.dgl.) und Kahlschläge;
b) auf den übrigen nicht in lit. a bezeichneten Flächen die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und der Räumung von Abzugsgräben;
c) die notwendigen Betreuungsarbeiten und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf den Grundstücken 51/2, 146, 156, KG. Strobl (Bauobjekte) sowie an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Sumpfschnepfen und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - sowie Birkwild nicht bejagt werden dürfen;
e) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;
f) der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
g) das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzone mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
b) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
c) die Anlage oder Erweiterung von Sportplätzen, Park-, Camping-, Zelt-, Badeplätzen, Reitwegen u.dgl.;
d) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form an hiezu nicht vorgesehenen Plätzen (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);
e) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u.dgl., Anlage und Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben, Steinbrüchen u.dgl.;
f) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Verkaufsständen, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen, Tisch-, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
g) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
h) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u.dgl. handelt;
i) jede außerhalb der nach Abs. 2 lit. a, b und c zugelassenen Bewirtschaftung vorgenommene Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, wie zum Beispiel die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
j) die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;
k) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u.dgl.;
l) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. g fallende Baden;
m) jede Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen), und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;
n) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldüngern oder Schädlingsbekämpfungsmitteln über den im Abs. 2 lit. a und b genannten Umfang hinaus, sofern nicht eine behördliche Anordnung vorliegt;
o) die Erregung von ungebührlichem Lärm und Unfug, der Betrieb von Radios u.dgl.;
p) die Erzeugung störender Emissionen (Luft-, Oberflächen- oder Grundwasserverunreinigungen u.dgl.);
q) jede Beunruhigung des Wildes und Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen natürlichen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren.
§ 3
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. g gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juni 1973, LGBl. Nr. 87, mit der Teile der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.