§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Braunkehlchen, Karmingimpel, Wiesenpieper bzw Bastard-Sonnentau, Wanzen-Orchis);
3. der ökologischen Funktion der Nieder- und Hochmoorflächen einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise