§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. g gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.
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