§ 1
(1) Das in der Gemeinde Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, westlich der Ortschaft Strobl bzw. nördlich der B 158 Wolfgangseestraße gelegene Hochmoor wird samt denjenigen Flachmoorgebieten, die sich westlich davon bzw. nördlich der ehemaligen Bahntrasse bis zum Rand der Zinkenbachhalbinsel erstrecken sowie samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wolfgangsees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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