Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der in der Gemeinde Unken, politischer Bezirk Zell am See, oberhalb des Wirtschaftswaldes gelegene Teil des Sonntagshornkammes, der sich vom Sonntagshorn-Gipfel entlang der Staatsgrenze in westlicher Richtung erstreckt und nach Süden abfällt, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:10.000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des im § 1 bezeichneten, zur Verkarstung neigenden Gebietes in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tierarten (zB Zitronengirlitz);
3. seltener oder charakteristischer Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten (zB Lebensraum des Zitronengirlitz, subalpiner Pflanzengesellschaften, die für diesen Teil der Kalkalpen typisch sind).
§ 2
§ 2
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) forstliche Maßnahmen im Rahmen der Schutzwaldbewirtschaftung, wobei jedoch besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen zu erhalten sind, wenn dadurch eine Verjüngung des Schutzwaldes oder die Sicherung der Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Schneehuhn, Schneehase, Auerhahn und Birkhahn nicht bejagt werden dürfen;
c) der Besuch des Naturschutzgebietes auf bestehenden Wegen und Steigen;
d) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z.B. Instandhaltung von Wegen, Steigen, Hochständen, Gräben u.ä.);
e) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
f) die Ausübung der pfleglichen und ökologisch vertretbaren Almbewirtschaftung (wie insbesondere Schwendung, Säuberung von Weideflächen sowie Errichtung und Aufstellung von Zäunen) auf allen im amtlichen Almkataster ("Almbuch") als Weide gekennzeichneten Flächen;
g) das Befahren des Naturschutzgebietes mit Kraftfahrzeugen aller Art im Zuge der Alm- und Forstbewirtschaftung.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen (z. B. mechanische Aufstiegshilfen und Freileitungen);
b) jede vermeidbare Lärmerregung, das Zelten sowie das Abbrennen von Feuern;
c) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Düngemitteln);
d) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende Entnahme von Latschen;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. f hinausgehende Ausbringung von Pflanzenbehandlungsmitteln und sonstigen Chemikalien.
§ 3
§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und c in bezug auf die Errichtung von wirtschaftlich erforderlichen Almgebäuden samt deren Strom- und Telefonversorgung, die Errichtung von Hochständen, den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Errichtung von Wegen und die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Naturschutzgebiet Sonntagshorn-West" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.