§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des im § 1 bezeichneten, zur Verkarstung neigenden Gebietes in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tierarten (zB Zitronengirlitz);
3. seltener oder charakteristischer Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten (zB Lebensraum des Zitronengirlitz, subalpiner Pflanzengesellschaften, die für diesen Teil der Kalkalpen typisch sind).
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