§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und c in bezug auf die Errichtung von wirtschaftlich erforderlichen Almgebäuden samt deren Strom- und Telefonversorgung, die Errichtung von Hochständen, den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Errichtung von Wegen und die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise