§ 1
(1) Der in der Gemeinde Unken, politischer Bezirk Zell am See, oberhalb des Wirtschaftswaldes gelegene Teil des Sonntagshornkammes, der sich vom Sonntagshorn-Gipfel entlang der Staatsgrenze in westlicher Richtung erstreckt und nach Süden abfällt, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:10.000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise