Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die im Norden der Stadt Salzburg, nördlich der Autobahn, zwischen den Flüssen Salzach und Saalach liegenden Erholungs-, Sport-, Wiesen- und Waldflächen werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wiesenlandschaft mit ihren Bachläufen und Gehölzsäumen, Parklandschaft mit Seen und Weihern, Auwaldsaum);
2. des bedeutenden Erlebnis- und Erholungswertes der für den Stadtbereich Salzburg charakteristischen Kulturlandschaft, die an den dicht verbauten Siedlungsraum Lehen/Liefering angrenzt.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
§ 3
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Salzachsee-Saalachspitz" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Salzachsee-Landschaftsschutverordnung 1980, LGBl. Nr. 110, außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.