§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wiesenlandschaft mit ihren Bachläufen und Gehölzsäumen, Parklandschaft mit Seen und Weihern, Auwaldsaum);
2. des bedeutenden Erlebnis- und Erholungswertes der für den Stadtbereich Salzburg charakteristischen Kulturlandschaft, die an den dicht verbauten Siedlungsraum Lehen/Liefering angrenzt.
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