§ 1
(1) Die im Norden der Stadt Salzburg, nördlich der Autobahn, zwischen den Flüssen Salzach und Saalach liegenden Erholungs-, Sport-, Wiesen- und Waldflächen werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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