LandesrechtSalzburgVerordnungenTwenger-Au-Landschaftsschutzverordnung

Twenger-Au-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. März 1982
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Marktgemeinde Mauterndorf und der Gemeinde Tweng, politischer Bzirk Tamsweg, liegende Gebiet der Twenger-Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich vom Mühlthalergut im Norden bis zur Brücke über die Taurach und Gastalm im Süden und von der Forststraße neben der Taurach im Westen bis zur Katschberg-Straße (B 99) im Osten.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2880 und 1:2000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, bei der Marktgemeinde Mauterndorf und bei der Gemeinde Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der Taurach, Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien);

2. des hohen Erholungs- und Erlebniswertes als seltenes Augebiet, das auf Grund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter aufweist.

§ 2

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 89/1995, in der geltenden Fassung Anwendung.

§ 3

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Twenger-Au" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.