§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der Taurach, Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien);
2. des hohen Erholungs- und Erlebniswertes als seltenes Augebiet, das auf Grund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter aufweist.
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