Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Obere Enns wird für die auf Grundstück 668/3 KG. Flachau gefaßten Marbachquellen das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2
(1) Das Schongebiet zerfällt in zwei Teile, und zwar in die Schongebietszone I und die Schongebietszone II.
(2) Die Schongebietszone I umfaßt den Talverlauf des Pleißling Baches vom Bereich der Unteren Gasthof Alm bis zur Einmündung in die Enns, wobei die seitlichen Talhänge bis in das Niveau des jeweiligen Talbodens miteinbezogen sind. Für die Beurteilung ist das Niveau des Talbodens unter dem Hangfuß der genannten Hänge maßgebend. Die Südgrenze ist durch die jeweils geradlinige Verbindung des Schnittpunktes des Fußsteiges zwischen den Koten 1689 m und 1324 m mit der 1380 m Schichtenlinie und der Koten 1324 m, 1382 m, 1431 m und 1457 m im Bereich der Unteren Gasthof Alm bestimmt. Die Ostgrenze verläuft von Kote 1457 m westlich der Unteren Pleißling Alm jeweils geradlinig zuerst zur Kote 1408 m im Oberlauf der Steinschütt, von dieser zur Kote 1177 m östlich des Anwesens Schaup und schließlich zur Mündung des Pleißling Baches in die Enns. Die Westgrenze verläuft von diesem nördlichsten Punkt des Schongebietes zuerst rund 600 m in südlicher Richtung bis zum Verschnitt mit der Schichtenlinie 1060 m, weiter rund 1000 m in südöstlicher Richtung entlang dieser Schichtenlinie bis zu einem Punkt, welcher genau westlich der Kote 1035 m liegt. Von diesem Punkt zieht die Grenze in annähernd südlicher Richtung geradlinig zu einem Punkt 150 m nordwestlich der Kote 1268 m. Die Grenze verläuft sodann weiter zur Kote 1268 m, von dieser ca. 75 m nach Osten und sodann nach Süden bis zum Karrenweg nördlich des Marbaches, folgt diesem ca. 75 m nach Osten und verläuft, den Marbach querend, in südöstlicher Richtung zur Stierwand und dieser folgend zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Schongebietszone II reicht von der Hofwand im Westen bis zur Rießlwand im Osten sowie dem Feldriedl im Norden bis zum Karriedl im Süden und umfaßt in seinem Mittelteil das gesamte Wasserschutzgebiet der Marbachquellen. Von der Kote 1457 m in der Unteren Pleißling Alm verläuft die Nordgrenze über die Koten 1431 m, 1382 m und 1324 m, die Stierwand, den Marbach und die Kote 1268 m zum Punkt 150 m nordwestlich der Kote 1268 m parallel zur Süd- und einem Teil der Westgrenze der Schongebietszone I. Von dort zieht die Grenze jeweils geradlinig zur Ranstl Alm (1502 m), von dieser zum Schilcheck (2041 m), der Kote 1994 m bis zum Schnittpunkt des Waldrandes mit dem Fußsteig zum Feldriedl. Von dort verläuft die Grenze weiter in annähernd westlicher Richtung jeweils geradlinig über die Koten 1815 m und 2256 m zur Kote 1353 m im Kreßl Graben. Die Westgrenze zieht in annähernd südlicher Richtung geradlinig zum Wasserfall im Hofalm Graben westlich der Unteren Hofhütte (1415 m) und von hier in ostsüdöstlicher Richtung zur Hofer Scharte (2358 m) und von dieser in südsüdöstlicher Richtung zum Anthof Wald bis zum Verschnitt mit der Schichtenlinie 1800 m rund 150 m nördlich der Kote 1699 m. Die Südgrenze verläuft jeweils geradlinig über die Koten 1816 m und 1767 m im Trattner Wald, weiter zu den Koten 2071 m und 2194 m nördlich der Jakober Alm und über die Kote 1931 m zur Kote 2267 m östlich der Permuthwand (2479 m). Von dort verläuft die Ostgrenze in annähernd nördlicher Richtung über den Knickpunkt 240 m nordöstlich der Rießlwand (2410 m) zurück zum Ausgangspunkt.
(4) Die Geländebezeichnungen und die Beschreibung der Koten decken sich mit denen der Österreichischen Karte 1:25.000, Blatt 126/3 Flachau und Blatt 156/1 Mosermannl.
(5) Das Schongebiet ist in Karten eingetragen, welche beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Flachau, Kleinarl und Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 3
§ 3
(1) In der Schongebietszone I bedürfen Eingriffe in das Karstwassersystem durch Bohrungen, Schachtungen und Aufgrabungen sowie Wasserentnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde.
(2) Insoweit sie nicht wegen der beabsichtigten Ausführung in einer der Zonen des Schutzgebietes für die Marbachquellen verboten sind, bedürfen in der Schongebietszone II nachstehende Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:
a) Kahlschläge, die für sich allein oder im Zusammenhang mit unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Flächen ein Gesamtausmaß von mehr als 0,5 ha erreichen;
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Bauten und baulichen Anlagen aller Art, einschließlich von Garagen und Einstellplätzen, Ölfeuerungen, Viehunterständen, Geräteschuppen, Scheunen, Stadeln u. dgl.;
c) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen oder industriellen Anlagen und Betriebsstätten aller Art, einschließlich der Errichtung und Änderung von Tankstellen und Anlagen zur Lagerung und Leitung von Mineralölen und Treibstoffen sowie zur Lagerung von Teer und Kohle;
d) die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Schotter-, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Bohrungen und Sprengungen aller Art und alle Grabungen, welche über 1 m Tiefe reichen;
e) die Anlage und wesentliche Änderung von Straßen, Güterwegen, Forststraßen und sonstigen Anlagen für den fließenden oder ruhenden Kraftfahrzeugverkehr, die Anlage und wesentliche Änderung von Seilbahnen, Schiliften sowie Bringungsanlagen;
f) die Lagerung von und die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere auch Müll, Mineralölen und radioaktiven Stoffen sowie die Versickerung von Abwässern;
g) die Änderung der derzeitig bestehenden Kulturgattung, soweit diese Maßnahmen nicht unter lit. a bis f fallen, insbesondere auch die Anlage von Campingplätzen und von Schipisten;
h) Rodungen;
i) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können.
§ 4
§ 4
(1) Insoweit sie nicht wegen der beabsichtigten Ausführung in einer der Zonen des Schutzgebietes für die Marbachquellen verboten sind, sind nachstehende geplante Maßnahmen bzw. Vorkommnisse in der Schongebietszone II vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bzw. vom Verursacher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die geplante großflächige Verwendung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung im Wald sowie Düngungsmitteln unter Angabe der zu verwendenden Menge rechtzeitig vor der Anwendung;
b) das Ausfließen von chemisch oder biologisch schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. unverzüglich nach dem Eintritt des Ereignisses;
c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon als Grabungen nach § 3 Abs. 2 lit. d bewilligungspflichtig sind;
d) Kahlschläge bis einschließlich 5000 m2.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, c und d dürfen nur durchgeführt werden, wenn allfälligen, von der Wasserrechtsbehörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige mitzuteilenden Bedenken Rechnung getragen wird bzw. wenn die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen nicht innerhalb derselben Frist untersagt.
§ 5
§ 5
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 6
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 7
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.