§ 4
(1) Insoweit sie nicht wegen der beabsichtigten Ausführung in einer der Zonen des Schutzgebietes für die Marbachquellen verboten sind, sind nachstehende geplante Maßnahmen bzw. Vorkommnisse in der Schongebietszone II vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bzw. vom Verursacher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die geplante großflächige Verwendung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung im Wald sowie Düngungsmitteln unter Angabe der zu verwendenden Menge rechtzeitig vor der Anwendung;
b) das Ausfließen von chemisch oder biologisch schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. unverzüglich nach dem Eintritt des Ereignisses;
c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon als Grabungen nach § 3 Abs. 2 lit. d bewilligungspflichtig sind;
d) Kahlschläge bis einschließlich 5000 m2.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, c und d dürfen nur durchgeführt werden, wenn allfälligen, von der Wasserrechtsbehörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige mitzuteilenden Bedenken Rechnung getragen wird bzw. wenn die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen nicht innerhalb derselben Frist untersagt.
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