§ 3
(1) In der Schongebietszone I bedürfen Eingriffe in das Karstwassersystem durch Bohrungen, Schachtungen und Aufgrabungen sowie Wasserentnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde.
(2) Insoweit sie nicht wegen der beabsichtigten Ausführung in einer der Zonen des Schutzgebietes für die Marbachquellen verboten sind, bedürfen in der Schongebietszone II nachstehende Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:
a) Kahlschläge, die für sich allein oder im Zusammenhang mit unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Flächen ein Gesamtausmaß von mehr als 0,5 ha erreichen;
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Bauten und baulichen Anlagen aller Art, einschließlich von Garagen und Einstellplätzen, Ölfeuerungen, Viehunterständen, Geräteschuppen, Scheunen, Stadeln u. dgl.;
c) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen oder industriellen Anlagen und Betriebsstätten aller Art, einschließlich der Errichtung und Änderung von Tankstellen und Anlagen zur Lagerung und Leitung von Mineralölen und Treibstoffen sowie zur Lagerung von Teer und Kohle;
d) die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Schotter-, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Bohrungen und Sprengungen aller Art und alle Grabungen, welche über 1 m Tiefe reichen;
e) die Anlage und wesentliche Änderung von Straßen, Güterwegen, Forststraßen und sonstigen Anlagen für den fließenden oder ruhenden Kraftfahrzeugverkehr, die Anlage und wesentliche Änderung von Seilbahnen, Schiliften sowie Bringungsanlagen;
f) die Lagerung von und die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere auch Müll, Mineralölen und radioaktiven Stoffen sowie die Versickerung von Abwässern;
g) die Änderung der derzeitig bestehenden Kulturgattung, soweit diese Maßnahmen nicht unter lit. a bis f fallen, insbesondere auch die Anlage von Campingplätzen und von Schipisten;
h) Rodungen;
i) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können.
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