§ 2
(1) Das Schongebiet zerfällt in zwei Teile, und zwar in die Schongebietszone I und die Schongebietszone II.
(2) Die Schongebietszone I umfaßt den Talverlauf des Pleißling Baches vom Bereich der Unteren Gasthof Alm bis zur Einmündung in die Enns, wobei die seitlichen Talhänge bis in das Niveau des jeweiligen Talbodens miteinbezogen sind. Für die Beurteilung ist das Niveau des Talbodens unter dem Hangfuß der genannten Hänge maßgebend. Die Südgrenze ist durch die jeweils geradlinige Verbindung des Schnittpunktes des Fußsteiges zwischen den Koten 1689 m und 1324 m mit der 1380 m Schichtenlinie und der Koten 1324 m, 1382 m, 1431 m und 1457 m im Bereich der Unteren Gasthof Alm bestimmt. Die Ostgrenze verläuft von Kote 1457 m westlich der Unteren Pleißling Alm jeweils geradlinig zuerst zur Kote 1408 m im Oberlauf der Steinschütt, von dieser zur Kote 1177 m östlich des Anwesens Schaup und schließlich zur Mündung des Pleißling Baches in die Enns. Die Westgrenze verläuft von diesem nördlichsten Punkt des Schongebietes zuerst rund 600 m in südlicher Richtung bis zum Verschnitt mit der Schichtenlinie 1060 m, weiter rund 1000 m in südöstlicher Richtung entlang dieser Schichtenlinie bis zu einem Punkt, welcher genau westlich der Kote 1035 m liegt. Von diesem Punkt zieht die Grenze in annähernd südlicher Richtung geradlinig zu einem Punkt 150 m nordwestlich der Kote 1268 m. Die Grenze verläuft sodann weiter zur Kote 1268 m, von dieser ca. 75 m nach Osten und sodann nach Süden bis zum Karrenweg nördlich des Marbaches, folgt diesem ca. 75 m nach Osten und verläuft, den Marbach querend, in südöstlicher Richtung zur Stierwand und dieser folgend zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Schongebietszone II reicht von der Hofwand im Westen bis zur Rießlwand im Osten sowie dem Feldriedl im Norden bis zum Karriedl im Süden und umfaßt in seinem Mittelteil das gesamte Wasserschutzgebiet der Marbachquellen. Von der Kote 1457 m in der Unteren Pleißling Alm verläuft die Nordgrenze über die Koten 1431 m, 1382 m und 1324 m, die Stierwand, den Marbach und die Kote 1268 m zum Punkt 150 m nordwestlich der Kote 1268 m parallel zur Süd- und einem Teil der Westgrenze der Schongebietszone I. Von dort zieht die Grenze jeweils geradlinig zur Ranstl Alm (1502 m), von dieser zum Schilcheck (2041 m), der Kote 1994 m bis zum Schnittpunkt des Waldrandes mit dem Fußsteig zum Feldriedl. Von dort verläuft die Grenze weiter in annähernd westlicher Richtung jeweils geradlinig über die Koten 1815 m und 2256 m zur Kote 1353 m im Kreßl Graben. Die Westgrenze zieht in annähernd südlicher Richtung geradlinig zum Wasserfall im Hofalm Graben westlich der Unteren Hofhütte (1415 m) und von hier in ostsüdöstlicher Richtung zur Hofer Scharte (2358 m) und von dieser in südsüdöstlicher Richtung zum Anthof Wald bis zum Verschnitt mit der Schichtenlinie 1800 m rund 150 m nördlich der Kote 1699 m. Die Südgrenze verläuft jeweils geradlinig über die Koten 1816 m und 1767 m im Trattner Wald, weiter zu den Koten 2071 m und 2194 m nördlich der Jakober Alm und über die Kote 1931 m zur Kote 2267 m östlich der Permuthwand (2479 m). Von dort verläuft die Ostgrenze in annähernd nördlicher Richtung über den Knickpunkt 240 m nordöstlich der Rießlwand (2410 m) zurück zum Ausgangspunkt.
(4) Die Geländebezeichnungen und die Beschreibung der Koten decken sich mit denen der Österreichischen Karte 1:25.000, Blatt 126/3 Flachau und Blatt 156/1 Mosermannl.
(5) Das Schongebiet ist in Karten eingetragen, welche beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Flachau, Kleinarl und Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
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