LandesrechtSalzburgVerordnungenSiezenheimer-Au-Landschaftsschutzverordnung 1981

Siezenheimer-Au-Landschaftsschutzverordnung 1981

In Kraft seit 01. November 1981
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§ 1 § 1

(1) Das in der Gemeinde Wals-Siezenheim, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Gebiet um das Schloß Kleßheim wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich von der nördlichen bis zur südlichen Schlossmauer und von der Saalach im Westen bis zum Eisenbahngeleise vor dem Schloss Kleßheim im Osten.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:1000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a § 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (naturnah erscheinende Waldbestände samt Resten einer naturnahen Hartholzau entlang der Saalach, Ensemble des Schlosses Kleßheim);

2. des Erholungswertes der landwirtschaftlich und kulturhistorisch geprägten besonders charakteristischen Kulturlandschaft in Stadtnähe.

§ 2 § 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Die im Rahmen des Lehrbetriebes der Landeslandwirtschaftsschule Kleßheim erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung ausgenommen.

(3) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

§ 3 § 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift “Landschaftsschutzgebiet Siezenheimer Au” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Siezenheimer-Au-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 11, und die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, soweit deren Schutzgebiet durch das der vorliegenden Verordnung erfaßt wird, außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 69/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(5) § 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2011 tritt mit 14. Mai 2011 in Kraft.