(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Die im Rahmen des Lehrbetriebes der Landeslandwirtschaftsschule Kleßheim erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung ausgenommen.
(3) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
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