(1) Das in der Gemeinde Wals-Siezenheim, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Gebiet um das Schloß Kleßheim wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich von der nördlichen bis zur südlichen Schlossmauer und von der Saalach im Westen bis zum Eisenbahngeleise vor dem Schloss Kleßheim im Osten.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:1000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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