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Schongebietsverordnung - Tiefbrunnen Wasserversorgungsanlage Goldegg

In Kraft seit 01. September 1980
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§ 1

§ 1

Zum Schutz des Tiefbrunnens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Goldegg auf Gst. 1015/2 KG. Buchberg wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

(1) Das Schongebiet liegt in der KG. Buchberg der Gemeinde Goldegg. Die Westgrenze des Schongebietes verläuft in gerader Linie nach Norden entlang der Ostgrenze des Gst. 1068 sowie des Gst. 1076/1 bis zur Nordwestecke des Gst. 1073 westlich des Gehöftes Rohrmoos. Die Nordgrenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang des Südrandes der Gst. 1056, 1046/1 und 1045 bis zum gedachten Schnittpunkt des nach Norden verlängerten Ostrandes des Gst. 1060 mit der Südgrenze des Gst. 1045. Von hier verläuft die Ostgrenze des Schongebietes nach Süden entlang der Ostgrenze des Gst. 1060. Der Südrand des Schongebietes verläuft entlang des Südrandes des Gst. 1060 bis zur Ostecke des Gst. 1015/1. Von hier verläuft die Grenze weiter entlang der Ostgrenze des Gst. 1015/1 bis zur Nordostecke des Gst. 1015/4. Die Südgrenze zieht entlang des Nordrandes der Gst. 1015/4 und 1015/3 nach Westen, biegt von der Nordwestecke des Gst. 1015/3 nach Norden, verläuft entlang der Ost- und Nordgrenze des Gst. 991/3 bis zur Südwestecke des Gst. 991/2 und entlang dessen Westgrenze bis zur Südostecke des Gst. 1068.

§ 3

§ 3

(1) Soweit Straßen und Wege die Grenze bilden, gehören sie noch zum Schongebiet.

(2) Die Grenze des Schongebietes ist in Karten, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen, eingezeichnet.

§ 4

§ 4

Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und dazugehörigen Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Schutzhütten, Viehställe u. dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u. dgl.), wenn eine Anzeige gemäß § 5 nicht ausreicht;

b) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;

c) die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;

d) die Lagerung und Ablagerung von und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z. B. flüssige Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius über 1000 l, Müll und radioaktive Stoffe;

e) Bodeneingriffe aller Art, z. B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u. dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen;

f) Sprengungen jeder Art mit über 1 m Bohrlochtiefe;

g) alle Rodungen;

h) jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, schon kahlgelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Fläche mehr als 5000 m2 (0,5 ha) beträgt.

§ 5

§ 5

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:

a) Errichtungen, Erweiterungen oder Änderungen der unter § 4 lit. a fallenden Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;

b) Kahlschlägerungen bis einschließlich 5000 m2 (0,5 ha);

c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon nach § 4 lit. e bewilligungspflichtig sind;

d) die Lagerung von und die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius bis 1000 l; die Aufbewahrung von oder Manipulation mit kleineren Mengen als 50 l der vorgenannten Stoffe zur Deckung des laufenden Bedarfes sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- oder Quellwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;

e) die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen.

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. e jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

§ 6

§ 6

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Schongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 7

§ 7

Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 besteht für die dort genannten Personen und den Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

§ 8

§ 8

Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist hiefür vom Wasserberechtigten nach den Bestimmungen des § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 9

§ 9

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 7 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

§ 10

§ 10

Diese Verordnung tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.