§ 7 — Schongebietsverordnung - Tiefbrunnen Wasserversorgungsanlage Goldegg
Rückverweise
§ 7
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 besteht für die dort genannten Personen und den Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden